Schwellenkorporationen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, genauer «gemeinderechtliche Körperschaften». Sie unterstehen dem Bernischen Gemeinde- und Wasserbaugesetz.
Der Kanton Bern verfügt über 62 Schwellenkorporationen (Stand 2010). In anderen Kantonen werden ähnliche Korporationen als Wuhrkorporation oder Wuhrgenossen-schaft bezeichnet.
Das Wasserbaugesetz des Kantons Bern auferlegt bestimmten Rechtssubjekten die sogenannte Wasserbaupflicht. Diese umfasst die Pflicht zum Unterhalt und zur Revitalisierung von Gewässern sowie zum aktiven Hochwasserschutz. Die Wasserbaupflicht an Fliessgewässern obliegt in erster Linie den Gemeinden. Die Gemeinden wiederum können die Wasserbaupflicht (nebst Wasserbauverbänden) an Schwellenkorporationen delegieren, die sich aus betroffenen Grundeigentümern zusammensetzen.
Grundstückbesitzer im Perimeter der Korporation haben eine jährliche Abgabe zu leisten, die Schwellentelle. Diese wird auf der Grundlage des amtlichen Werts der Immobilie und der Gefährdungslage festgelegt. Der Ansatz der Schwellentelle liegt aktuell bei 0.3 ‰. Mit diesen Abgaben und Subventionszahlungen von Bund und Kanton werden die Wasserbaumassnahmen finanziert.
Gerne stellen wir Ihnen die Schwellenkorporation Grindel-wald mit ihrer Organisation und den wichtigsten Arbeiten vor.
Gefahren durch das plötzliche Anschwellen eines Bachlaufs:
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